Wenn Arbeitnehmer eine Feier im beruflichen Kontext ausrichten, streiten sie sich mit ihrem Finanzamt später häufig darüber, ob und in welcher Höhe die Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzbar sind. Vielfach müssen die Steuergerichte über den Kostenabzug entscheiden, weil die Grenzen zwischen der beruflichen und der privaten Veranlassung einer Feier einzelfallabhängig sind und fließend verlaufen.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht, in welchem Umfang die Kosten der Habilitationsfeier eines angestellten Klinikarztes als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Mediziner hatte anlässlich seiner erworbenen Hochschullehrberechtigung rund 140 Personen bewirtet und die Kosten hierfür in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug zunächst ab, der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und forderte eine erneute Prüfung. Ob die Kosten einer Feier privat (nicht abziehbar) oder beruflich (abziehbar) veranlasst sind, muss nach dem Urteil anhand folgender Kriterien überprüft werden:
- Von erheblichem Gewicht für die steuerliche Behandlung der Kosten ist der Anlass der Feier. Einer Habilitation kommt nach Gerichtsmeinung überwiegend ein berufsbezogener Charakter zu. Ein beruflicher Anlass löst allerdings nicht automatisch einen Kostenabzug aus, weil auch solche Ereignisse häufig im Rahmen privater Feste gefeiert werden.
- Relevant ist auch, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet.
- Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, nach welchen Kriterien die Gästeliste zusammengestellt worden ist. Werden Arbeitskollegen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder nach ihrer Funktion eingeladen, legt diese Eingrenzung den Schluss nahe, dass die Kosten für diese Gäste beruflich veranlasst und damit abziehbar sind. Werden dagegen nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen, spricht dies dafür, dass diese Personen aufgrund freundschaftlicher Kontakte eingeladen wurden, was auf eine private Veranlassung hinweist.
Nehmen sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen Umfeld an einer Feier teil, können die Kosten anteilig nach Gästen in einen nichtabziehbaren und einen abziehbaren Teil aufgegliedert werden.