Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie ausschließlich für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiter, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden. Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit zu begünstigten Zeiten erbracht worden war. Laut BFH handelt es sich dabei nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Insbesondere hält es der BFH für schädlich, wenn im Nachhinein nur die begünstigten Stunden aus den insgesamt geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten herausgerechnet und die hierauf entfallenden Zulagen als steuerfrei behandelt werden.