Individualbesteuerung
Erwerbstätige können die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers mit maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Raumkostenabzug ist möglich, wenn das heimische Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Wird ein häusliches Arbeitszimmer durch mehrere Erwerbstätige (z.B. Eheleute) genutzt, nehmen die Finanzämter bisher eine raumbezogene Betrachtung vor: Nutzt jeder Erwerbstätige den Raum zu 50 % und steht jedem nur ein beschränkter Raumkostenabzug zu, darf jede Person nur maximal 625 € pro Jahr steuerlich abziehen. Diese Berechnungsweise entsprach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung vollzogen. Er hat entschieden, dass bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen jedem Mitnutzer der Höchstbetrag von 1.250 € in voller Höhe zusteht (personenbezogene Betrachtung).
Hinweis: Ob der Fiskus diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung anerkennen wird, bleibt abzuwarten. Noch gilt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums von 2011, das eine Aufteilung des Höchstbetrags vorsieht. Wer die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers jetzt in seiner Steuererklärung mit 1.250 € pro mitnutzende Person abrechnet, hat gute Chancen, diesen personenbezogenen Abzug auf dem Klageweg durchzusetzen.