Für Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern gilt seit 2015 Folgendes: Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich solcher Veranstaltungen vom Arbeitgeber erhalten (z.B. in Form von Speisen, Getränken, Bühnenauftritten), können bis zu 110 € (Freibetrag) pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer steuerfrei bleiben; nur für die übersteigenden Kosten fällt (Lohn-)Steuer an.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Antwortschreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft diverse Praxisfragen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 beantwortet. Die drei wichtigsten Aussagen im Überblick:
- Pro-Kopf-Aufteilung: Die Gesamtkosten der Feier zur Berechnung des 110-€-Freibetrags müssen weiterhin zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden. Die Umrechnung darf nicht auf der Grundlage der Zahl der angemeldeten Teilnehmer erfolgen.
- Reisekosten: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die bei einer Betriebsveranstaltung anfallenden Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) separat steuerfrei erstatten, wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, der Arbeitnehmer wegen der Betriebsveranstaltung anreisen muss und er seine An- und Abreise selbst organisiert. Bei arbeitgeberseitiger Organisation der Anreise über betriebsinterne Reisemanagementsysteme ist keine separate steuerfreie Reisekostenerstattung möglich, sondern die vom Arbeitgeber übernommenen Reisekosten müssen in den 110-€-Freibetrag eingerechnet werden.
- Geschenke: Unter den Freibetrag fallen nur Zuwendungen, die „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung gewährt werden – hierfür muss ein konkreter Zusammenhang zwischen Geschenk und Betriebsveranstaltung bestehen. Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern nur „bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, sind dagegen vom Anwendungsbereich des Freibetrags ausgeschlossen. Bei Geschenken bis 60 € pro Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber pauschal unterstellen, dass sie „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung zugewandt wurden und somit unter den Freibetrag fallen.idididii