Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten steuermindernd auswirken, muss davon eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Das Gesetz sieht eine Zumutbarkeitsgrenze vor, die in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz (1 % bis 7 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte – abhängig von Familienstand und Kinderzahl – bemessen wird: Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €. Der Prozentsatz beträgt beispielsweise bei zusammen veranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Danach erfasst zum Beispiel der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen Finanzämter und -gerichte davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in den Stufen 1 bis 3 festgelegten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.
Hinweis: Das BFH-Urteil führt dazu, dass die zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 15.340 € geringer ausfällt als bisher und sich somit mehr Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken.