Steuererklärungen für das Jahr 2016 waren grundsätzlich bis zum 31.05.2017 beim Finanzamt einzureichen. Steuerlich Beratene dürfen sich bis zum 31.12.2017 Zeit lassen (in Hessen sogar bis zum 28.02.2018). Unabhängig davon dürfen die Finanzämter in allen Bundesländern bestimmte Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen anfordern. Davon machen sie etwa Gebrauch, wenn Erklärungen der Vorjahre verspätet eingereicht wurden oder eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit einem Fall beschäftigt, in dem ein Finanzamt die Einkommensteuererklärung 2010 eines steuerlich Beratenen vorab zum 31.08.2011 angefordert hatte (reguläre Abgabefrist war der 31.12.2011). Es hatte hierbei lediglich die formelhafte Begründungabgegeben, dass es „im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens“handle.
Der Steuerberater reichte die Erklärung erst zum 07.12.2011 ein, woraufhin das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 880 € gegen den Steuerzahler festsetzte. Im dagegen gerichteten Einspruchs- und Klageverfahren argumentierte er, die Aufforderung zur vorzeitigen Erklärungsabgabe (als Ermessensentscheidung) sei nicht ausreichend begründet worden.
Der BFH hat entschieden, dass die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung wegen der unzureichenden Begründung der Vorweganforderung rechtswidrig und der Verspätungszuschlag somit aufzuheben war. Das Finanzamt kann einen Begründungsmangel nach der Abgabenordnung zwar durch das Nachschieben einer Begründung nachträglich beseitigen.
Für eine solche „Heilung“ ist es laut BFH aber zu spät, wenn sich die Aufforderung zur vorzeitigen Erklärungsabgabe – wie im Urteilsfall – bereits (vor Einlegung des Einspruchs) durch die Abgabe der Steuererklärung erledigt hat.