Das europäische Recht sieht eine Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch vor, die auch Blutplasma umfasst. Diese Steuervergünstigung setzt aber voraus, dass das Plasma zu therapeutischen Zwecken geliefert wird.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2016 entschieden, dass die Vorschrift eingeschränkt auszulegen ist. Die Lieferung ist nicht steuerfrei, wenn es sich um Blutplasma handelt, das zwar aus menschlichem Blut gewonnen wurde, aber nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke bestimmt ist. In dem Verfahren hatte die Gesellschaft für transfusionsmedizinische Dienste mbH (TMD) Blutplasma an ein Pharmaunternehmen geliefert, das es zur Herstellung von Medikamenten nutzte. Deshalb greift die Steuerbefreiung nach europäischem Recht laut EuGH nicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen.
Außerdem definiert das BMF genauer, was unter dem Begriff des menschlichen Bluts zu verstehen ist. Danach gehören zu menschlichem Blut sowohl Erzeugnisse aus Vollblut wie Frischblut und Vollblutkonserven als auch Erzeugnisse aus Blutbestandteilen. Dies können beispielsweise Blutzellen und Blutplasma wie Serum- und Plasmakonserven sein. Auch Heparin-Blutkonserven und Konserven zellulärer Bestandteile, zum Beispiel Thrombozytenkonzentrat und Erythrozytenkonzentrat, sind menschliches Blut im Sinne des europäischen Rechts.