Gesellschafter können künftig leichter als bisher aus Personengesellschaften aussteigen, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen und ein steuerlicher Gewinn entsteht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters immer eine gewinnneutrale Realteilung vorliegt, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen nutzt. Damit wird die Fortführung der Buchwerte auch möglich, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter mitnimmt, die keine sogenannte Teilbetriebseigenschaft haben.
Hinweis: Dagegen nimmt die Finanzverwaltung beim Ausstieg von Gesellschaftern nur dann einen gewinnneutralen Vorgang an, wenn diese einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhalten.