Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind steuerfrei. Dafür sind Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erforderlich. Die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit darf nicht nur allgemein pauschaliert abgegolten werden.
Laut Finanzgericht Baden-Württemberg reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer mit der Steuererklärung bezüglich der zugeflossenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eine vom Arbeitgeber bestätigte Auflistung vorlegt. Darin müssen die streitigen Zulagen konkret der tatsächlich geleisteten Arbeit nach Datum und Uhrzeit zugeordnet sein.