Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Bis einschließlich 2012 waren zumindest die Kosten einer Scheidung und der Regelung des Versorgungsausgleichs (Zwangsverbund) als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Ab 2013 hatte der Gesetzgeber dann ein weitgehendes Abzugsverbot geschaffen, wonach Zivilprozesskosten nur noch bei existentieller Bedeutung steuerlich berücksichtigt werden können. Bisher war unklar, ob Scheidungskosten unter dieses Verbot fallen.
Der BFH fasst die Kosten eines Scheidungsverfahrens jetzt unter das Abzugsverbot. Ein Ehegatte wende die Kosten eines Scheidungsverfahrens regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Nach Ansicht des BFH liegt bei Scheidungskosten selbst dann keine existentielle Betroffenheit vor, wenn die Fortführung der Ehe für einen Ehegatten eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellen sollte.
Hinweis: Kosten, die mit Scheidungsfolgesachen zusammenhängen (mit vermögensrechtlichen Regelungen, Fragen des Ehegatten- bzw. Kindesunterhalts sowie des Umgangs- und Sorgerechts), sind schon nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Bei diesen Kosten fehlt es von vornherein an einer Zwangsläufigkeit, weil sich die (Ex-) Eheleute über diese Streitpunkte auch außergerichtlich einigen könnten.