Wer Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 € pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Ob dieser Steuerbonus auch für öffentliche Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau gilt, lässt der Bund der Steuerzahler derzeit in einer Musterklage vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klären.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Erneuerung einer Gemeindestraße mehr als 3.000 € an ihre Gemeinde vorauszahlen mussten. Für einen Kostenanteil von 1.500 € (geschätzter Arbeitslohnanteil) machten sie den Steuerbonus für Handwerkerleistungen geltend. Ihr Finanzamt verweigerte den Abzug jedoch und berief sich auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums von 2016, nach dem Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht steuerbegünstigt sind.
Ob der Steuerbonus auch für Straßenausbaubeiträge gilt, haben die Gerichte bisher uneinheitlich beurteilt:
Das FG Berlin-Brandenburg hatte den Steuerbonus in einem älteren Fall mit dem Argument versagt, ein Haushalt könne auch ohne einen Straßenanschluss geführt werden. Dagegen hatte das FG Nürnberg Erschließungskosten für den Straßenausbau als Handwerkerleistung anerkannt und zudem eine Schätzung des Arbeitskostenanteils zugelassen. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Schätzung des Arbeitskostenanteils aus einer Rechnung 2014 in einem Urteil erlaubt. Diese Entscheidung betraf aber Wasseranschlusskosten. Vom BFH noch nicht geklärt ist, ob auch Straßenausbaubeiträge abziehbar sind.