Viele Steuerzahler streiten sich mit ihrem Finanzamt über die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich sein Anwendungsschreiben aktualisiert und dabei insbesondere die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Thematik berücksichtigt. Wir haben fünf wichtige Aussagen zusammengefasst:
- Haben Erwerbstätige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, können sie den Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr nur einmal in Anspruch nehmen (keine Vervielfachung des Höchstbetrags).
- Ausgaben für „Arbeitsecken“ in auch privat genutzten Räumen dürfen steuerlich nicht abgezogen werden.
- Aufwendungen für Küche, Bad und Flur (Nebenräume) in der Privatwohnung sind auch dann nicht (anteilig) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn in der Wohnung bzw. dem Haus ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer liegt.
- Die anteilig auf ein Arbeitszimmer entfallenden Kosten einer Wohnung bzw. eines Hauses können grundsätzlich folgendermaßen berechnet werden: Fläche des Arbeitszimmers / Gesamtwohnfläche der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers. In die Gesamtwohnfläche einzubeziehen sind die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören – nicht jedoch die Flächen der „Zubehörräume“ (z.B. Garagen). Für Arbeitszimmer im Keller hat das BMF eigene Aufteilungsmaßstäbe formuliert.
- Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können auch in Zeiten einer Nichtbeschäftigung (z.B. bei Elternzeit) abgesetzt werden, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen ein Kostenabzug bei späterer betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit zustehen würde.