In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hatte sich ein Arbeitgeber von einer Firma ein Konzept zur Lohnsteueroptimierung erarbeiten lassen. Diesem Konzept folgend waren die Arbeitsverträge geändert worden. Einvernehmlich wurde die monatliche regelversteuerte Grundvergütung reduziert. Gleichzeitig wurden den Arbeitnehmern in gleicher Höhe Zusatzleistungen eingeräumt. So wurden unter anderem eine Internetpauschale sowie ein Zuschuss für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt. Den Zuschuss für die Internetnutzung versteuerte der Arbeitgeber pauschal mit 25 %, den Wegstreckenzuschuss mit 15 %.
Das Finanzamt lehnte die Pauschalierung der Lohnsteuer wegen unzulässiger Barlohnumwandlung ab. Das sah das FG genauso. Im Revisionsverfahren geht es nun insbesondere um die Reichweite der „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ bei der Gehaltsumwandlung regulär besteuerter Lohnbestandteile zugunsten pauschal besteuerter Arbeitgeberleistungen.