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Gesetzlicher Zinssatz von 6 % ist 
verfassungsgemäß

Steuernachzahlungen und -erstattungen werden mit einem gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres. Bei der Einkommensteuer für 2017 werden Zinsen (von 0,5 % pro Monat) daher ab dem 01.04.2019 berechnet. Wie „teuer“ dieser gesetzliche Zinssatz bei hohen Steuernachzahlungen sein kann, hat ein Ehepaar erlebt, das für 2011 eine Einkommensteuernachzahlung von ca. 390.000 € an das Finanzamt leisten musste. Der Bescheid war erst im September 2013 ergangen. Daher hatte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 1.950 € pro Monat (= 0,5 % pro Monat, ab April 2013) berechnet. Das Ehepaar wollte diese Zinsbelastung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) abwenden, ist damit aber gescheitert. 

Laut BFH ist der gesetzliche Zinssatz für Nachforderungszinsen – jedenfalls für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013 – verfassungsgemäß. Weder liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot vor. Der 6%ige Zinssatz sei auch im Hinblick auf die Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus 2013 nicht zu beanstanden.

Mit den Nachzahlungszinsen sollen beim Steuerzahler potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden. Daher zog der BFH vergleichend die Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt und die Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite heran. Diese Betrachtung ergab für das Jahr 2013 Zinssätze zwischen 0,15 % und 14,70 %. Aufgrund dieser Spanne kam der BFH zu dem Ergebnis, dass sich der gesetzliche Zinssatz noch innerhalb der Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte bewegte.