Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien des Privatvermögens müssen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Wer den Steuerzugriff vermeiden will, muss mit einem Verkauf also mindestens bis zum Ablauf dieser Spekulationsfrist warten. Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Immobilien, die auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem die Eigentümer ihre Eigentumswohnung bereits acht Jahre nach der Anschaffung wieder verkauft hatten. Streitig war im Urteilsfall der zeitliche Umfang der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Den Eigentümern wurde zum Verhängnis, dass sie die Wohnung in den beiden Jahren vor dem Verkauf über mehrere Monate an Freunde vermietet und nur in der restlichen Zeit selbst genutzt hatten.
Das FG hat die Klage gegen die Versteuerung des Veräußerungsgewinns abgewiesen. Die in der gesetzlichen Ausnahmeregelung geforderte Selbstnutzung der Wohnung müsse in einem zusammenhängenden Zeitraum stattfinden.
Zudem setze eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren voraus, dass sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über das gesamte mittlere Jahr erstrecke. Dagegen müsse im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung die Eigennutzung nicht während des gesamten Kalenderjahres gegeben sein.
Hinweis: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken hätte im Streitfall selbst dann nicht vorgelegen, wenn die Freunde die Wohnung unentgeltlich bewohnt hätten. Zwar muss man die Wohnung nicht selbst bewohnen, sie muss aber dafür zur Verfügung stehen. Deshalb kann zum Beispiel auch eine Ferienwohnung unter die Ausnahmeregelung fallen.