An eine berufsständische Versorgungseinrichtung geleistete Pflichtbeiträge sind einer Person nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann steuerfrei zu erstatten, wenn
- nach deren Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sind und
- die Versicherungspflicht nicht erneut eintritt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Wartefrist ausdrücklich verworfen. Geklagt hatte ein angestellter Rechtsanwalt, der jahrelang monatlich Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk geleistet hatte. Ein halbes Jahr, nachdem er in ein (versicherungsfreies) Beamtenverhältnis gewechselt und aus der Anwaltschaft ausgeschieden war, erstattete ihm sein Versorgungswerk 90 % seiner geleisteten Pflichtbeiträge. Das Finanzamt setzte die Erstattung als sonstige Einkünfte mit einem Besteuerungsanteil von 66 % an, weil die erforderliche Wartefrist von 24 Monaten nicht eingehalten worden sei.
Der BFH hat entschieden, dass die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unabhängig von einer Wartefrist steuerfrei bleibt. Die erstatteten Beiträge durften auch nicht von den im Erstattungsjahr geleisteten Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Sonderausgaben waren Krankenversicherungsbeiträge und somit andere Sonderausgaben als die erstatteten Pflichtbeiträge.