Pro steuerlich anerkanntem Kind steht jedem Elternteil neben dem Kinderfreibetrag von 2.394 € ein Betreuungsfreibetrag von 1.320 € zu. Haben getrenntlebende Eltern ein minderjähriges Kind, kann der Elternteil, bei dem es gemeldet ist, den doppelten Betreuungsfreibetrag beanspruchen. Der andere Elternteil geht dann leer aus. Er kann der Übertragung seines Freibetrags aber widersprechen, wenn er die Kosten der Kinderbetreuung trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Laut Bundesfinanzhof erfolgt die Betreuung bereits dann in ausreichendem Umfang, wenn der zeitliche Betreuungsanteil jährlich durchschnittlich mindestens 10 % beträgt.