Erfahrungsgemäß nehmen Krankheiten im hohen Alter zu. Kürzlich ist ein Finanzamt auf die Idee gekommen, auch im Steuerrecht zwischen „normalen“ und altersbedingten Krankheitsbildern zu unterscheiden. Durch Krankheiten veranlasste Ausgaben gehören grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Außergewöhnlich sind die Aufwendungen aber nur, wenn sie höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerzahler. Wenn also viele alte Menschen an Krankheiten leiden, ist das dann noch außergewöhnlich? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat solchen Überlegungen jedoch einen Riegel vorgeschoben.
Im Streitfall hatte eine ältere Dame Aufwendungen für ein Seniorenwohnheim als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen, in das sie krankheitsbedingt umgezogen war. Zu den Aufwendungen gehörten insbesondere die Unterkunftskosten. Nach Überzeugung des FG waren diese krankheitsbedingt. Der Umzug der Seniorin sei dadurch veranlasst worden, dass ihr ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben in einer eigenen Wohnung aufgrund ihrer medizinischen Situation nicht mehr möglich gewesen sei. Im Seniorenheim hatte sie neben der Wohnung auch noch pflegerische Betreuung durch den hauseigenen Pflegedienst. Damit lag eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung vor.
Die Richter begrenzten den Abzug der Höhe nach jedoch noch auf einen „angemessenen“ Betrag, denn eine 63-qm-Wohnung hielten sie für eine Person allein für zu groß. Das FG befand, dass 30 qm für eine Person ausreichend und angemessen sind. Darüber hinausgehende Aufwendungen dürften nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen hätten übrigens nicht vorgelegen, wenn der Umzug in das Seniorenheim altersbedingt erfolgt wäre.