Steuernachzahlungen sind mit einem gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) zu verzinsen; der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres (für 2017 z.B. ab dem 01.04.2019). Mit den Nachzahlungszinsen will der Fiskus potentielle Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abschöpfen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes von 6 % ab dem Jahr 2015 geäußert. Mit diesem vielbeachteten Beschluss erhielt ein Ehepaar recht, das nach einer Außenprüfung Einkommensteuer von 1,98 Mio. € nachzahlen sollte. Zudem forderte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 240.831 €. Der BFH hat die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt, so dass das Ehepaar die Zinsen vorerst nicht zahlen muss.
In seinem Beschluss hat der BFH die realitätsferne Bemessung des Zinssatzes kritisiert und darin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gesehen. Da sich mittlerweile ein niedriges Marktzinsniveau verfestigt habe, überschreite der gesetzliche Zinssatz den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich. Der BFH zweifelt daran, dass der Zinssatz in Einklang mit dem sogenannten Übermaßverbot steht, da die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes in Zeiten des Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung wirkt.
Hinweis: Da der Beschluss die AdV betraf, musste der BFH die Streitfrage nur summarisch prüfen. Im Rahmen mehrerer Verfahren, die noch beim BFH und beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, dürfte eine abschließende Klärung zu erwarten sein.
Hinweis: Die Handhabung der Finanzämter ist zunehmend restriktiv, so dass Sie vor der Auszahlung von Vergütungen unser Beratungsangebot nutzen sollten.