Bei der Entlohnung Ihrer Arbeitnehmer gibt es im Detail Unterschiede, die im Zweifel über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit entscheiden. Der Arbeitslohn ist in der Regel voll zu versteuern, ein „Extra“ aber nicht unbedingt. Bei diesen Extras ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Aufmerksamkeiten, Geschenke oder Sachzuwendungen handelt.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hessen war diese Abgrenzung der Begriffe der Streitpunkt. Grundsätzlich kann man seinen Arbeitnehmern keine Geschenke im steuerlichen Sinn überlassen. Eine Zuwendung wird immer als Ausfluss der Tätigkeit des Arbeitnehmers bewertet und ist damit steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Freibeträge für Geschenke an Dritte gelten also nicht. Steuerfrei können nur Aufmerksamkeiten oder Sachzuwendungen sein. Hierbei gelten unterschiedliche Grenzen.
Sachzuwendungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie einen Wert von 44 € pro Monat übersteigen. Bis 44 € gelten sie in aller Regel als steuerfrei.
Von Aufmerksamkeiten spricht man immer dann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zu einem persönlichen Ereignis ein „Geschenk“ macht.
Aufmerksamkeiten können Sie Ihren Arbeitnehmern übrigens immer dann zuteil werden lassen, wenn bei diesen ein persönliches Ereignis vorliegt – also auch mehrmals im Monat. Die Freigrenze liegt hier seit 2015 bei 60 € pro Aufmerksamkeit.
Im Urteilsfall ging es allerdings um Weihnachtsgeschenke. Auch wenn jeder das Weihnachtsfest individuell feiert – eine Zuwendung im Sinne einer Aufmerksamkeit liegt in diesem Fall nicht vor. Ein persönliches Ereignis im Sinne des Gesetzes ist beispielsweise eine Hochzeit, ein Geburtstag, ein Dienstjubiläum oder die Geburt eines Kindes.
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