Wenn Sie einen nahen Angehörigen finanziell unterstützen, können Sie Ihre Unterhaltszahlungen mit maximal 9.000 € pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Hinzu kommen bestimmte übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dieser Höchstbetrag wird aber monatsweise gekürzt, wenn die gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen nicht für das ganze Jahr erfüllt sind. Diese Regelung kann sich bei einmaligen Unterhaltszahlungen zum Jahresende nachteilig für den Unterhaltszahler auswirken, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt.
Im Streitfall hatten Eheleute den Vater der Ehefrau am 02.12.2010 mit einer Einmalzahlung von 3.000 € unterstützt. Die nächste Einmalzahlung von 3.000 € leisteten sie ein halbes Jahr später – im Mai 2011. Das Finanzamt ging davon aus, dass für 2010 nur ein Zwölftel des Unterhaltshöchstbetrags abgezogen werden durfte, weil der Unterhalt erst im Dezember geleistet worden war. Die Klage der Eheleute dagegen hatte zunächst Erfolg: Das Finanzgericht ging davon aus, dass sich die Unterhaltszahlung im Jahr 2010 wirtschaftlich auf den Zeitraum bis zur nächsten Unterhaltszahlung im Mai 2011 erstreckt habe. Daher sei 2010 der Höchstbetrag zu fünf Zwölfteln (12/2010 bis 04/2011) zu gewähren.
Der BFH ist jedoch der Berechnung des Finanzamts gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Unterhaltsleistungen sind seiner Ansicht nach nur insoweit abziehbar, als sie den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im jeweiligen Jahr decken sollen. Absetzbar sind nur typische Unterhaltsaufwendungen, die für die laufenden Bedürfnisse gezahlt werden.
Hieraus folgt, dass sich eine Unterhaltszahlung regelmäßig nicht auf Vormonate zurückbeziehen kann, denn laufende Bedürfnisse können nicht durch Zahlungen in der Zukunft gedeckt werden. Unterhaltszahlungen sind zudem nicht absetzbar, soweit sie die laufenden Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers nach Ablauf des jeweiligen Jahres decken sollen.
Hinweis: Aus dem Urteil lässt sich ableiten, dass zusammengefasste Unterhaltszahlungen für mehrere Monate nicht zum Jahresende geleistet werden sollten, da sie dann in aller Regel nur mit einem geringen Bruchteil des Höchstbetrags abziehbar sind. Steuerlich wesentlich vorteilhafter ist es, den Einmalbetrag erst zu Jahresbeginn zu leisten, um den Höchstbetrag möglichst vollumfänglich nutzen zu können. Wir beraten Sie gerne ausführlich zu Unterhaltsleistungen.