Betriebsausgaben mindern den Gewinn. Steuerrechtlich sind dabei jedoch einige Beschränkungen zu beachten. So dürfen zum Beispiel Steuern auf den Ertrag wie die Einkommensteuer den Gewinn nicht mindern. Das Steuerrecht sieht aber nicht nur solche „logischen“ Beschränkungen vor, sondern es sollen auch gewisse Anreize gesetzt und Missbräuche verhindert werden. Als missbräuchlich wird es unter anderem angesehen, wenn Überentnahmen vorliegen, Ihr Gewinn also geringer ist als Ihre Entnahmen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem das Finanzamt einem Unternehmer eine solche Überentnahme vorgeworfen hatte. Als Betriebsausgaben geltend gemachte Schuldzinsen ließ es insoweit nicht zum Abzug zu. Die Richter sahen das jedoch anders, denn ob eine Überentnahme vorliegt, ist am Eigenkapital zu bemessen.
Bei positivem Eigenkapital – wenn also die Verbindlichkeiten kleiner sind als das vorhandene Vermögen – kann überhaupt keine Überentnahme vorliegen. Im Streitfall waren zwar in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zwischen ca. 50.000 € und 350.000 € mehr aus dem Unternehmen entnommen worden, als Gewinn angefallen war, dennoch war das Eigenkapital immer noch positiv. Es wurden quasi Gewinne entnommen, die aus früheren Jahren stammten. Auch das muss bei der Feststellung, ob Schuldzinsen abziehbar sind oder nicht, berücksichtigt werden. Der Unternehmer konnte die Schuldzinsen daher weiterhin als Betriebsausgaben abziehen.
Hinweis: Sie prüfen gerade die Aufnahme von betrieblichen Darlehen und planen auch Überentnahmen? Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der steuerrechtlichen Auswirkungen und unterstützen Sie im Zweifel bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Finanzamt.