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Steuerpflicht bei Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit?

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war im Jahr 2003 ein damals arbeitsloser 39-Jähriger infolge einer missglückten Operation dauerhaft erwerbsunfähig geworden. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hatte ihm zum Ausgleich sämtlicher Schäden 490.000 € gezahlt. Das Finanzamt sah einen Teilbetrag von 235.000 € als (ermäßigt zu besteuernde) Entschädigung an, so dass sich eine Einkommensteuernachzahlung von 37.050 € ergab. 

Zahlungen infolge einer schuldhaften Körperverletzung und einer daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit können laut BFH insoweit als Entschädigung besteuert werden, als sie zivilrechtlich den Erwerbs- und Fortkommensschaden ausgleichen sollen. Nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet. Ersatzleistungen für Arzt- und Behandlungskosten oder Schmerzensgeld sind steuerlich auszuklammern. Erhält ein Erwerbsloser Ersatz für einen verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden, ist eine Besteuerung als Entschädigung nur gerechtfertigt, soweit mit der Zahlung steuerbare und -pflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (Verdienstausfall). Soll der Wegfall steuerfreier Sozialleistungen (wie das Arbeitslosengeld) ausgeglichen werden, bleibt die Ausgleichszahlung ebenfalls steuerfrei.