Bei der Entscheidung über einen Approbationswiderruf können die Feststellungen eines zuvor ergangenen Strafurteils berücksichtigt werden, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann dabei durchaus eine Berufsunwürdigkeit begründen, wie der folgende, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschiedene Fall zeigt.
Ein Zahnarzt wurde 2012 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass er seiner Pflicht zur Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Steuererklärungen in den Jahren 1999 bis 2002 und 2004 nicht nachgekommen war. Dadurch ergab sich eine Einkommensteuerverkürzung von mindestens 59.568 € zzgl. Solidaritätszuschlägen. 2013 wurde ihm die Approbation entzogen. Dagegen wehrte sich der Zahnarzt – ohne Erfolg. Der VGH befand, dass es sich bei der begangenen Steuerhinterziehung um ein schwerwiegendes Fehlverhalten handelte, das eine Berufsunwürdigkeit begründete. Der Zahnarzt hatte seine Einnahmen über einen langen Zeitraum nicht vollständig erklärt, größere Ausgaben zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt und die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen.
Eine solche Steuerhinterziehung sei eine schwere Straftat, die zumindest mittelbar in Zusammenhang mit dem Beruf des klagenden Zahnarztes stehe. Insbesondere die Beharrlichkeit seines Fehlverhaltens und das Ausmaß des Schadens offenbarten, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit war, sich über die finanziellen Interessen der Allgemeinheit hinwegzusetzen und dieser erheblich zu schaden
Hinweis: Zahnärzte sollten ihren Beruf gewissenhaft sowie nach den Geboten der ärztlichen Ethik und Menschlichkeit ausüben. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zum Bild des helfenden Zahnarztes.