Wer Geld, Sachwerte oder seine Arbeitszeit spendet, möchte die milde Gabe in der Regel auch steuerlich absetzen. Damit das gelingt, müssen einige Regeln beachtet werden, die die Steuerberaterkammer Stuttgart kürzlich auf den Punkt gebracht hat:
- Empfänger und Zweck: Zunächst einmal muss die Spende an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine) fließen und einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck fördern.
- Spendenhöhe: Während bei Geldspenden die Höhe der Spende betragsmäßig feststeht, sind Sachspenden grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Bei neugekauften Gegenständen ist die Wertermittlung einfach, da der Einkaufspreis angesetzt werden kann, der sich durch den Kaufbeleg nachweisen lässt. Werden gebrauchte Gegenstände gespendet, muss für den Spendenabzug der Wert ermittelt werden, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre.
- Zeitspende: Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf diese Vergütung verzichten. Die ausbleibende Vergütung ist dann der Spendenbetrag.
- Spendenabzug: Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Sie sind zu 50 % (maximal 825 € pro Jahr, bei Zusammenveranlagung: 1.650 €) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Darüber hinausgehende Beträge dürfen (begrenzt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.
- Belege: Erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen Steuerzahler ihrer Einkommensteuererklärung keine Spendenbescheinigungen mehr beifügen. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen die Belege noch nachgereicht werden, weshalb es ratsam ist, die Spendenbescheinigungen aufzubewahren. Keine Spendenquittung ist für Spenden bis 200 € (an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien) und Spenden in Katastrophenfällen erforderlich. In diesen Fällen muss als Spendennachweis nur der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z.B. der Kontoauszug) aufbewahrt werden. Auch Nachweise über Onlinezahlungsdienste wie PayPal sind erlaubt.