Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Umsatzsteuerpflicht von Leistungen eines Gesundheitszentrums mit Wellnessangebot bejaht.
Im Streitfall ging es um ein Gesundheitszentrum, in dem die Gäste selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer und den Umfang der Leistungen entscheiden konnten. Der Aufenthalt im Zentrum war nicht von einem ärztlichen Befund abhängig, sondern der Gast buchte das Gesamtangebot zu einem Festpreis. Auch Paare oder Freunde konnten einen Aufenthalt in einem Zweibettzimmer zu einem Festpreis buchen. Bei Beginn des Aufenthalts erfolgte eine ärztliche Untersuchung. Im Anschluss daran wurde der Terminplan für Anwendungen erstellt. Eine Konzessionierung als Privatklinik gemäß der Gewerbeordnung lag für das Gesundheitszentrum vor. Ein Versorgungsvertrag nach dem Sozialgesetzbuch bestand jedoch nicht – vor allem deshalb verneinte der Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung die Umsatzsteuerfreiheit. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen, sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind umsatzsteuerfrei. Die Leistungen sind ferner umsatzsteuerfrei, wenn sie von einer privaten Einrichtung, zum Beispiel im Rahmen einer Zulassung bzw. eines Vertrags nach dem Sozialgesetzbuch, erbracht werden.
Das Gesundheitszentrum erfüllt diese Voraussetzungen nach Ansicht des Finanzgerichts und des BFH nicht. Es sei nicht in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen und es fehle an einem Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen. Die Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt reiche nicht aus. Zudem lägen die Tatbestandsmerkmale für die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nicht vor, da die Leistungen des Zentrums keinem therapeutischen Zweck dienten. Die Leistungen seien unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht worden.
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