Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben, soweit die Versorgungsleistungen der Kasse, würde der Arbeitgeber sie unmittelbar erbringen, bei diesem betrieblich veranlasst wären und die gesetzlich bestimmten Beträge nicht übersteigen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich mit folgender Frage befasst: Sind Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse in Form der Gehaltsumwandlung für die Altersversorgung seiner bei ihm beschäftigten Ehefrau als Betriebsausgaben anzuerkennen? Diese Frage ist laut FG unter Beachtung der für Angehörigenverträge geltenden Grundsätze zu beurteilen. Somit ist ein Fremdvergleich anzustellen. Dabei muss nicht nur das Arbeitsverhältnis an sich, sondern auch die Umwandlung fremdüblich sein.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar eine Entgeltumwandlung vereinbart, bei der die Arbeitnehmerin (Ehefrau) während ihres Berufslebens auf die Auszahlung von nahezu 50 % ihres Bruttogehalts verzichtete. Sie riskierte dabei einen Totalausfall von bis zu 800.000 €. Eine solche Vereinbarung ist nach Ansicht des FG nicht fremdüblich. Dies hatte im Streitfall die anteilige Versagung des Betriebsausgabenabzugs zur Folge.
Hinweis: Das sieht der Arbeitgeber im Streitfall anders. Deshalb wird in letzter Instanz der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.