Gesetzlich Krankenversicherte kennen das Dilemma: Wenn sie Zahnersatz benötigen, zahlt die gesetzliche Krankenkasse nur den „befundbezogenen Festzuschuss“ von 50 % der Kosten für eine Standardlösung. Mindestens die Hälfte der Aufwendungen für Brücke, Krone oder Implantat muss der Versicherte somit aus eigener Tasche zahlen. Entscheidet er sich für eine kostspieligere Behandlungsmethode, wird es für ihn entsprechend teurer.
Die gute Nachricht für gesetzlich Versicherte: Sie können ihre selbstgetragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. So lassen sich Ausgaben für Zahnersatz und Zahnimplantate, Knochenaufbau und professionelle Zahnreinigung steuerlich geltend machen. Allerdings wirken sich außergewöhnliche Belastungen nur steuermindernd aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand.
Hinweis: Während kinderlose Singles einen Eigenanteil von 5 % bis 7 % ihres Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr selbst schultern müssen, liegt der Selbstbehalt bei einem verheirateten Paar mit drei Kindern zwischen 1 % und 2 %.
Die zumutbare Belastung muss jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden, damit sich außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken. Daher sollten Steuerzahler ihre Zahnarztkosten – genau wie alle anderen Krankheitskosten – möglichst jahresweise bündeln, um so einen steueroptimierten Abzug zu erreichen. Entscheidend für die Zuordnung der Kosten in der Einkommensteuererklärung ist der Zeitpunkt der Zahlung (Abflusszeitpunkt). Umfangreiche Zahnbehandlungen sollten daher möglichst in ein Jahr gelegt und bezahlt werden.