Wenn Sie in einem Jahr einen hohen Gewinn erwirtschaften und in einem späteren Jahr eine größere Investition planen, können Sie einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Ihrer Gewinnermittlung bilden. Damit verschieben Sie einen Teil Ihres Gewinns steuerlich in das Jahr der Investition. Die Inanspruchnahme des IAB ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Unter anderem muss die Investition innerhalb von drei Jahren nach der Bildung des IAB getätigt und der IAB muss im Investitionsjahr wieder hinzugerechnet werden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Investition zwar getätigt wurde, die Hinzurechnung aber unterblieben war.
Ein Unternehmer hatte in seinen Steuererklärungen für 2008 einen IAB geltend gemacht – allerdings ohne zu benennen, für welches Wirtschaftsgut dieser vorgesehen war. Er wurde entsprechend veranlagt. 2009 kaufte er unter anderem einen Pkw und minderte in seiner Gewinnermittlung dessen Anschaffungskosten gesetzeskonform. Allerdings löste er den IAB nicht gewinnerhöhend auf.
Im Einkommensteuerbescheid für 2009 wurde der erklärte Gewinn übernommen. Die unterlassene Auflösung des IAB im Investitionsjahr wurde erst bei einer späteren Betriebsprüfung erkannt. Zu dem Zeitpunkt gab es allerdings keine Möglichkeit mehr, den Einkommensteuerbescheid 2009 zu ändern. Daher änderte das Finanzamt die Steuerbescheide 2008 und machte den IAB rückgängig, wodurch sich der Gewinn erhöhte.
Dagegen klagte der Unternehmer. Das FG hat die Klage jedoch zurückgewiesen: Der IAB wurde zu Recht in den Bescheiden des Jahres 2008 rückgängig gemacht. Laut Gesetz ist der Abzug rückgängig zu machen, wenn der IAB nicht bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres wieder hinzugerechnet wird. Im Streitfall hat der Kläger die Investition zwar getätigt, den IAB aber nicht hinzugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gewährung des IAB im Jahr 2008 rechtmäßig war. Warum keine Hinzurechnung erfolgt ist (ob absichtlich, versehentlich oder irrtümlich), ist ebenfalls nicht entscheidend. Fakt ist, dass der IAB nicht wieder aufgelöst wurde.
Hinweis: Haben Sie Fragen zu den steuerlichen Vorteilen und den Voraussetzungen des IAB? Wir beantworten sie Ihnen gerne.