Die Bundesregierung hat am 31.07.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Pauschalbesteuerung (25 %) für Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale
- Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge
Folgende Maßnahmen sollen bis Ende 2030 verlängert werden:
- Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung (1-%-Regelung) für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge mit stufenweise steigenden Anforderungen an die zu erreichende Mindestreichweite
- Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-) Fahrrads durch den Arbeitgeber
- Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines (Hybrid-) Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers
- Pauschalversteuerungsmöglichkeit für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung
Folgende Änderungen betreffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Verbraucher:
- Anhebung der Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen: für volle Kalendertage von 24 € auf 28 €, für An- und Abreisetage sowie Abwesenheiten von mehr als acht Stunden (ohne Übernachtung) von 12 € auf 14 €
- Einführung einer Werbungskostenpauschale von 8 € am Tag für Berufskraftfahrer
- Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
- Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen (Sachbezugsbewertung)
- Steuerbefreiung für Sachleistungen „alternativer Wohnformen“; die Befreiung gilt für Unterkunft und Verpflegung, die ein Wohnraumnehmer von seinem Wohnraumgeber gegen die Erbringung von Leistungen in dessen Privathaushalt erhält
- ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books und E-Papers (Gleichstellung mit gedruckten Büchern)
Für Unternehmer ändert sich Folgendes:
- Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für gemietete oder geleaste Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die bestimmte Kriterien beim Schadstoffausstoß und bei der Reichweite erfüllen, sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kfz sind
- Umsetzung der 2018 auf EU-Ebene verabschiedeten Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) in deutsches Recht, unter anderem umsatzsteuerliche Regelungen für Konsignationslager
- Versagung des Vorsteuerabzugs und möglicher Steuerbefreiungen bei wissentlichen (Umsatz-)Steuerhinterziehungen durch Unternehmer
- Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr ab 2020 erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 €
Hinweis: Eine geplante Änderung bei der „44-€-Freigrenze“ ist nicht mehr im Gesetzentwurf enthalten.
Der mehr als 200-seitige Entwurf enthält natürlich noch weitere Änderungen für Verbraucher und Unternehmer, die wir Ihnen hier nicht alle vorstellen können.
Im laufenden Gesetzgebungsverfahren sind
- wie üblich – noch etliche Änderungen zu erwarten. Abzuwarten bleibt, welche davon tatsächlich Gesetz werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden!