Praxen werden zunehmend mitsamt Ausstattung an Ärzte oder Zahnärzte vermietet, insbesondere wenn für den Praxisbetrieb teure medizinische Geräte erforderlich sind und die Ärzte die hohen Anschaffungskosten scheuen. Hier stellt sich die Frage, ob die Überlassung umsatzsteuerfrei oder -pflichtig zu erfolgen hat.
Das Finanzgericht München (FG) hat entschieden, dass die Überlassung von Räumen mit Praxisausstattung für den Betrieb funktionsfähiger Zahnarztpraxen umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil ist unzulässig.
Im Streitfall ging es um eine GmbH, die Gesundheitszentren entwickelte, nutzte und vermarktete. 2008 vermietete sie Räumlichkeiten zum Betrieb zahnärztlicher Praxen. In den betreffenden Mietverträgen wurde vereinbart, dass neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten insbesondere bewegliche Wirtschaftsgüter mit überlassen werden, die für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind. Die GmbH ging von umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen aus. Das Finanzamt unterwarf jedoch die als steuerfrei erklärten Vermietungsumsätze vollumfänglich der Umsatzsteuer.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung für die funktionsfähige Zahnarztpraxis durch einheitliche Verträge überlassen. Die Verträge sahen keine Aufteilung der zu zahlenden Entgelte für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie der Praxisausstattung vor. Das FG hat entschieden, dass es sich bei der Überlassung des Inventars nicht um eine bloße Nebenleistung zur Raumüberlassung handle. Die Überlassung der voll funktionsfähigen Praxisausstattung sei für die Beteiligten bedeutender als die reine Raumüberlassung. Hier liege eine eigenständige und einheitliche Leistung besonderer Art vor, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sei.