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Die Tätigkeit von Zahnärzten außerhalb der eigenen Praxis ist stark begrenzt

Behandlungstätigkeiten eines Zahnarztes außerhalb der eigenen Praxisräume sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig und abrechenbar. Auch ein Ersatzverfahren zur privaten Abrechnung gegenüber gesetzlich Versicherten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wie folgender Fall zeigt.

Hierbei ging es um die Honorarabrechnung eines niedergelassenen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Fachzahnarztes. Er behandelte unter anderem Patienten in einer anderen Praxis, wobei er das Ersatzverfahren einsetzte. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hob die ihm für konservierend-chirurgische Leistungen für sechs Quartale erteilten Honorarbescheide auf, setzte das Honorar um den jeweiligen Quartalsrückforderungsbetrag reduziert neu fest und forderte die überzahlte Vergütung zurück. Der Zahnarzt habe das Ersatzverfahren vertragswidrig angewendet, insbesondere habe er die elektronischen Gesundheitskarten der Patienten nicht eingelesen. Er habe zudem die zwingend erforderlichen Unterschriftenbelege für die über das Ersatzverfahren abgerechneten Behandlungsfälle nicht vorgelegt.

Dagegen klagte der Zahnarzt zunächst erfolglos vor dem Sozialgericht. Die zahnärztliche Tätigkeit sei an den Praxissitz gebunden. Der Einwand des Zahnarztes, er habe die Leistungen in der Praxis eines anderen Zahnarztes erbracht und deshalb auf das Ersatzverfahren zurückgegriffen, weil dort kein Lesegerät vorhanden gewesen sei, half ihm nicht. Außerhalb des eigenen Praxissitzes sei eine Tätigkeit nur zulässig, wenn der Arzt in einer Zweigpraxis tätig sei oder spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in aus-gelagerten Praxisräumen anbiete. Beides war hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung des Zahnarztes habe auch keine erlaubte Vertretung stattgefunden, weil der Zahnarzt in Anwesenheit des anderen Zahnarztes Patienten behandelt habe. Auch eine „Besuchsbehandlung“ liege nicht vor, weil die Patienten einen Vertragszahnarzt in der Nähe gehabt hätten.

Das Landessozialgericht hat die Entscheidung bestätigt. Der Zahnarzt hatte die Patienten außerhalb seiner Praxisräume behandelt, obgleich keiner der drei Ausnahmefälle gegeben war: Hausbesuche, Notfallbehandlungen oder Konsiliar- und Belegarzttätigkeiten.