Das Bundessozialgericht (BSG) hat geklärt, ob einem (Zahn-)Arzt die Zulassung entzogen werden kann, wenn dieser außerhalb seiner vertrags(zahn-)ärztlichen Tätigkeit einer groben Verfehlung überführt wird.
Ein seit 1986 tätiger Zahnarzt hatte mittels einer im Umkleideraum der Praxis installierten Kamera die Praxismitarbeiterinnen über Jahre ohne deren Wissen während des Umkleidens beobachtet. Hiervon hatte er Videoaufzeichnungen hergestellt. Nach polizeilichen Ermittlungen kam es 2012 zur Anklage. Auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung entzog der Zulassungsausschuss dem Zahnarzt daraufhin die Zulassung. Dagegen klagte der Zahnarzt mit dem Argument, das Beobachten der Praxismitarbeiterinnen beim Umkleiden sei als Verfehlung außerhalb des eigentlichen Kernbereichs der vertragsärztlichen Tätigkeit (Behandlung der Versicherten, korrekte Abrechnung) zu bewerten. Damit ist er jedoch vor dem BSG gescheitert.
Mit einem Zahnarzt, der sich über Jahre so verhalten habe, müssten die Träger der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht länger zusammenarbeiten. Ob auch die Voraussetzungen des Entziehungstatbestands der fehlenden Eignung erfüllt waren, konnte das BSG offenlassen. Denn für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Berufungsausschusses komme es hierauf nicht an. Die betroffenen Mitarbeiterinnen hatten ihre Strafanträge zwar aufgrund arbeitsgerichtlicher Vergleiche (Schmerzensgeldzahlungen) zurückgezogen, was zur Einstellung der Strafverfahren führte. Diese Verfahrenseinstellungen waren für das BSG aber unbeachtlich.