In einem aktuellen Fall hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Konzeptbewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auf einen offenen Vertragsarztsitz beschäftigt.
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Zulassungsgremien bei der Vergabeentscheidung für einen nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen besetzbaren Vertragsarztsitz auch die Bewerbung eines MVZ berücksichtigen müssen. Im Streitfall enthielt diese ohne Benennung des zur Anstellung vorgesehenen Arztes nur eine Beschreibung der beabsichtigten Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des MVZ. Das BSG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Konzeptbewerbungen noch nicht berücksichtigt werden können, da konkretisierende Regelungen, die im Fall einer Auswahlentscheidung hierfür zwingend erforderlich seien, seitens des Gesetzgebers noch nicht existierten. Diese Regelungen betreffen unter anderem:
- die Anforderungen an die Anstellungsgenehmigung in Ausfüllung eines Versorgungskonzepts,
- den weiteren Bestand oder Fortfall des Sitzes, falls das Konzept nicht mehr verfolgt wird oder nicht mehr realisiert werden kann,
- die Beteiligung der im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber an den dann nachfolgenden Verfahrensschritten.Hinweis: Erforderlich ist also stets, dass eine konkrete Ärztin oder ein Arzt benannt wird, um überprüfen zu können, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung des BSG schafft insoweit Klarheit.