Wenn Sie selbständig tätig sind und irgendwann Ihre Praxis verkaufen, können Sie den Gewinn daraus unter gewissen Voraussetzungen zu einem ermäßigten Steuersatz versteuern. Eine Voraussetzung ist, dass Sie die vorherige Tätigkeit aufgeben. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob es schädlich ist, wenn die Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis geringfügig fortgesetzt wird und dabei neue Patienten gewonnen werden.
Der Antragsteller hatte im Jahr 2011 Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater und einen Veräußerungsgewinn erzielt, für den er den ermäßigten Steuersatz in Anspruch genommen hatte. Der Veräußerungsgewinn resultierte aus der Veräußerung seiner Kanzlei an K und N. Hierfür wurde ein Partnerschaftsvertrag geschlossen, gemäß dem der Antragsteller für etwa zwei Jahre in Teilzeit tätig sein sollte, um den Wechsel der erworbenen Mandate auf K und N zu unterstützen.
Das Finanzamt hatte den Veräußerungsgewinn zunächst ermäßigt besteuert. Später änderte es seinen Bescheid allerdings. Eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz wurde versagt, da die Umsätze der Jahre 2014 bis 2016 aus der freiberuflichen Tätigkeit über den Umsätzen aus Altmandaten gelegen hatten. Man ging daher von einer steuerschädlichen Annahme neuer Mandanten aus. Der Antragsteller legte dagegen Einspruch ein.
Das FG gab dem Antragsteller recht. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Veräußerungsgewinn. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen (z.B. den Mandanten- oder Patientenstamm) entgeltlich auf einen anderen, hier K und N, überträgt. Des Weiteren muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen.
Wird der Veräußerer – wie hier – als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies grundsätzlich unschädlich. Der Erwerber der Kanzlei kann nämlich die Beziehungen zu den früheren Mandanten des Veräußerers selbst verwerten. Eine geringfügige Fortsetzung der Tätigkeit in einem Umfang von weniger als 10 % der durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus den drei Veranlagungszeiträumen vor dem Jahr der Betriebsveräußerung ist unschädlich. Diese Grenze war im Streitfall eingehalten worden.
Hinweis: Die Aufgabe einer Tätigkeit kann einige steuerliche Fragen aufwerfen, die wir Ihnen gerne beantworten.