Eine Finanzspritze in jungen Jahren kann den Start ins Erwachsenenleben spürbar erleichtern. Eine solche „Anschubfinanzierung“ kann auch durch eine Familienstiftung erfolgen. In einem aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall bezweckte eine Schweizer Familienstiftung die Unterstützung von Angehörigen einer bestimmten Familie.
Nach der Stiftungsurkunde und den Stiftungsreglements konnten die Unterstützungsleistungen den Familienangehörigen einmalig in jugendlichen Jahren zugewandt werden. Der Stiftungsrat entschied nach seinem Ermessen darüber, ob, wann, an wen und in welcher Höhe eine Zuwendung durch die Stiftung erfolgen sollte. Ein Rechtsanspruch auf Mittelgewährung aus der Stiftung bestand aber nicht. Nachdem die Stiftung 2011 einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Familienmitglied eine Einmalzahlung in Millionenhöhe zugewandt hatte, vertrat der deutsche Fiskus die Auffassung, dass dieser Vorgang der Schenkungsteuer unterliege.
Der BFH hat die Besteuerung jedoch abgelehnt und entschieden, dass Zuwendungen einer ausländischen Stiftung nur steuerbar sind, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Ein solcher Verstoß lag im Urteilsfall nicht vor, da die Zuwendung nach Ansicht des BFH dem Satzungszweck entsprach.
Hinweis: Dennoch erschien es dem BFH durchaus problematisch, ein Alter von 29 Jahren noch als „in jugendlichen Jahren“ zu verstehen. Diese Einordnung sei aber auch nicht gänzlich auszuschließen.
Zudem gehört ein Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen hat, laut BFH nicht zum Kreis der „Zwischenberechtigten“, deren Erwerbe als steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden gelten.