Zum Jahreswechsel ist eine ganze Reihe steuerlicher Änderungen in Kraft getreten. Die Wichtigsten haben wir für Sie zusammengefasst:
- Vollautomatische Fristverlängerung: Abgabefristen für Steuererklärungen kann das Finanzamt nun ohne Einbindung eines Amtsträgers ausschließlich automationsgestützt verlängern, sofern es zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem einsetzt.
- Bonpflicht: Durch das Kassengesetz wurde die Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2020 eingeführt. Jeder Kunde muss demnach einen Kassenbon erhalten. Werden Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft, können die Finanzbehörden das betroffene Unternehmen aber von einer Belegausgabepflicht befreien.
- Kleinunternehmer: Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (bisher 17.500 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € (wie bisher) voraussichtlich nicht übersteigen wird.
- Verpflegungspauschalen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung betragen nun 28 € (für Abwesenheiten von 24 Stunden) und 14 € (für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden Abwesenheit).
- Gesundheitsförderung: Der Freibetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung wurde von 500 € auf 600 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr angehoben.
Grund- und Kinderfreibetrag: Der Grundfreibetrag ist von 9.168 € auf 9.408 € gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde von 2.490 € auf 2.586 € je Elternteil erhöht. - Grund- und Kinderfreibetrag: Der Grundfreibetrag ist von 9.168 € auf 9.408 € gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde von 2.490 € auf 2.586 € je Elternteil erhöht.