Das Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften ist unter Dach und Fach. Es beinhaltet unter anderem diese Maßnahmen:
- Energetische Sanierung: Seit Anfang 2020 werden energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind (z.B. Erneuerung bzw. Optimierung einer Heizungsanlage). Für die Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr ist ein Steuerabzug von jeweils höchstens 7 % der Aufwendungen (in den jeweiligen Kalenderjahren höchstens 14.000 €) und im zweiten folgenden Kalenderjahr ein Steuerabzug von 6 % der Aufwendungen (höchstens 12.000 €) möglich. Insgesamt können in den drei Jahren somit 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 € je Objekt, von der Steuerschuld als Steuerermäßigung abgezogen werden. Die konkreten Mindestanforderungen werden noch in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt.
- Zugreisen: Auch für Fernreisen mit der Bahn gilt nun der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (statt bisher 19 %). Bislang war nur der Nahverkehr entsprechend begünstigt.
Zwei Gesetzesänderungen gelten erst ab 2021:
- Fernpendlerpauschale: Die Pendlerpauschale wird befristet vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent und vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 um 8 Cent auf 38 Cent angehoben. Diese Anhebung gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
- Mobilitätsprämie: Für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, gibt es die Möglichkeit, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschalen zu wählen. Hierdurch sollen diejenigen entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.