Ein Hausarzt hat kein Recht auf Zulassung zu einem weiteren hälftigen Versorgungsauftrag, wenn er bereits einen vollen Versorgungsauftrag erfüllt. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) zusammenfassen.
Im Streitfall war ein Facharzt für Innere Medizin/Gastroenterologie in Sachsen zur vertragsärztlichen Versorgung im hausärztlichen Bereich mit einem vollen Versorgungsauftrag zugelassen. Er beantragte die Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag als Facharzt für Innere Medizin (Hausarzt) an seinem 240 km von seiner Praxis entfernten, privaten Wohnort in Brandenburg. Dort drohe im hausärztlichen Versorgungsbereich eine Unterversorgung und er wolle Patienten Freitagnachmittag und Samstag versorgen. Vor allem ältere Patienten seien unter der Woche immobil, weil ihre motorisierten Verwandten arbeiteten. Sie könnten daher wochentags oft nicht zu den Ärzten im Umkreis fahren.
Der Zulassungsausschuss versagte dem Facharzt diese Genehmigung unter Hinweis auf den fehlenden Bedarf an einer weiteren Hausarztpraxis. Er klagte daraufhin auf Erteilung der Zweigpraxisgenehmigung. Das Sozialgericht (SG) erteilte ihm die weitere halbe Zulassung. Dagegen klagte wiederum der Berufungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung. Das LSG hat das Urteil des SG schließlich aufgehoben.
Schon praktisch sei es unmöglich, sowohl den Patienten in Brandenburg als auch jenen in Sachsen in einem dem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang zur Verfügung zu stehen. Zeiten in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden oder am Wochenende würden nicht ausreichen, um den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Darüber hinaus bedürfe es gerade im hausärztlichen Bereich einer besonderen Kontinuität der Arzt-Patienten-Beziehung. Ein Sprechstundenangebot an einem oder zwei Tagen der Woche würde dem nicht gerecht werden.