Schule oder Kindergarten wegen Corona geschlossen und ein Elternteil muss zu Hause bleiben? Oder der Arzt schickt Mitarbeiter sicherheitshalber in Quarantäne? Doch wer kommt für den Lohn auf, den Arbeitgeber weiterzahlen müssen?
Aktuell fragen unsere Mandanten, wer für die Lohnfortzahlung aufkommt, wenn Mitarbeiter wegen geschlossener Schulen ihr Kind betreuen müssen oder von ihrem Arzt sicherheitshalber in Quarantäne gesteckt werden.
Klar ist die Lage, wenn jemand eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also einen gelben Schein vom Arzt bekommt. Dann gilt die normale Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber bekommt seinen Aufwand von der Krankenasse erstattet, wenn er am Umlageverfahren U1 teilnimmt. Dieses Umlageverfahren ist Pflicht für Arbeitgeber mit bis zu 30 Mitarbeitern.
Doch bei einer reinen Vorsichtsmaßnahme stellen Ärzte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen bleiben, gibt es ebenfalls keinen gelben Schein. In beiden Fällen müssen Arbeitgeber auf die Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter verzichten und gegebenenfalls Gehälter weiterzahlen.
So kommen Arbeitgeber an ihr Geld
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es nur, wenn Arbeitnehmer von Amts wegen in Quarantäne sind. Dann erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen den Lohn fortgezahlt. Der Arbeitgeber kann sich in solchen Fällen aber nicht an die Krankenkasse wenden, sondern muss bei der zuständigen Behörde, die Entschädigung beantragen. Die zuständige Behörde, das ist je nach Bundesland das Gesundheitsamt oder die Bezirksregierung. Auch Selbstständige können bei Verdienstausfall einen solchen Antrag auf Entschädigung stellen.
In diesen Fällen gibt es kein Geld zurück
Keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es für Arbeitgeber, wenn eine Krankschreibung vorliegen sollte, Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, eine andere Lohnfortzahlung gewährt wird oder Kinder nicht zur Schule oder Kita gehen können. Wer sich den Papierkrieg mit Behörden sparen will, kann, sofern es die Tätigkeit zulässt, seine Mitarbeiter vom Homeoffice aus arbeiten oder Überstunden abbauen lassen. Müssen sich Eltern um ihre Kinder kümmern, ist der Arbeitgeber nicht zwingend zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Hier kommt es allerdings auf den Arbeitsvertrag oder auf die mögliche Tarifbindung eines Betriebs an.