Betriebskrankenkassen dürfen zu den Mitgliedern einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nicht unmittelbar Kontakt aufnehmen und sie zur Zahlung auffordern.
Laut Sozialgericht Düsseldorf (SG) bestehen zwischen Vertragszahnärzten und Krankenkassen grundsätzlich keine rechtlichen Beziehungen. Somit dürfen Krankenkassen selbst im Fall von Falschabrechnungen (hier: über professionelle Zahnreinigung) keine direkten Regresse erheben. Des SG stellt klar, dass das auch gilt, wenn die Falschabrechnungen Privatleistungen betreffen, die die Krankenkasse ihren Mitgliedern aufgrund ihrer Satzung gewährt.