Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen Sie mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Damit das Finanzamt die milde Gabe anerkennt, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
Auch Sachspenden wie Kleidung oder Spielsachen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierzu muss der Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung ausstellen und darin den gespendeten Gegenstand, den Empfänger und den Wert der Spende bezeichnen. Bei Sachspenden muss der „gemeine Wert der Spende“ ermittelt werden. Bei neugekauften Gegenständen ist dies unproblematisch, denn dann kann der Einkaufspreis aus dem Kaufbeleg zugrunde gelegt werden. Der Beleg muss zudem der begünstigen Organisation übergeben werden.
Bei gebrauchten Gegenständen muss der Spender den Marktwert schätzen. Dann ist der Preis anzusetzen, zu dem der Artikel aktuell verkauft werden könnte. Ob es überhaupt einen Markt für den besagten (gebrauchten) Artikel gibt und wie hoch der Wert ist, kann durch einen Vergleich mit Kleinanzeigen und Internetinseraten ermittelt werden. Die Rechercheergebnisse sollten für Zwecke der Nachweisführung gespeichert oder ausgedruckt werden.
Wer gleich mehrere Gegenstände spendet, darf dem Finanzamt zwar eine zusammengefasste Zuwendungsbestätigung mit einem Gesamtpreis vorlegen. Diese muss aber um eine Einzelaufstellung ergänzt werden, in der die Gegenstände einzeln mit Angabe von Kaufdatum, Preis, Zustand und Marktwert bezeichnet sind.
Hinweis: Neben dem „regulären“ Sonderausgabenabzug für Spenden gibt es noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sowie unabhängige Wählervereinigungen.