Die Bundesregierung hat mit einem umfassenden Maßnahmenpaket für Betroffene reagiert, um die wirtschaftlichen Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie abzufedern. Unter anderem sind steuerliche Liquiditätshilfen vorgesehen, die im Einzelnen wie folgt aussehen:
- Stundung der Steuerzahlungen
- Senkung von Vorauszahlungen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge bis zum 31.12.2020
Auch bei den Steuern, die die Zollbehörden verwalten (z.B. Energiesteuer), will man den Steuerzahlern entgegenkommen. Das gilt auch für das Bundeszentralamt für Steuern, das entsprechend verfahren wird.
Darüber hinaus sind bestehende Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet worden, um unverschuldet erlittene Umsatzrückgänge aufgrund der Corona-Krise aufzufangen. Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau sollen Sonderprogramme aufgelegt werden, die bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet sind.
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, ist die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt worden.
Hinweis: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde ermächtigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.03.2021 durch Rechtsverordnung zu verlängern, wenn dies geboten erscheint. Wir halten Sie auf dem Laufenden und unterstützen Sie nach Kräften bei sämtlichen Fragen und Anträgen.