Das Finanzgericht Niedersachsen hat zur Umsatzsteuerbefreiung eines Arztes im Notdienst eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes entschieden. Im Urteilsfall ging es um einen Allgemeinmediziner mit eigener Praxis, der sich 2010 vertraglich gegenüber dem Landkreis verpflichtet hatte, als leitender Notarzt im Rettungsdienst zu arbeiten. In den Jahren 2011 bis 2013 erbrachte er gegenüber einem Notarztvertragspartner und einer zentralen Notfallpraxis notärztliche Bereitschaftsdienste. Dafür erhielt er eine Stundenvergütung. Das Finanzamt hielt die Umsätze aus den Notdiensten für umsatzsteuerpflichtig. Dagegen klagte der Arzt mit Erfolg. Bei den notärztlichen Bereitschaftsdiensten handelt es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die vom Arzt erbrachten Dienstleistungen gewährleisteten eine zeitnahe Behandlung von Notfallpatienten, waren für deren Versorgung unerlässlich, gehörten zum typischen Berufsbild eines Arztes und verfolgten daher einen therapeutischen Zweck.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung reiner ärztlicher Bereitschaftsdienste höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.