Wie lange haften Altbürgen bei einem Trägerwechsel eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)? Darf eine entsprechende Bürgschaftserklärung einbehalten werden? Diese Fragen hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) beantwortet.
Im Urteilsfall ging es um ein Labor-MVZ, das 2008 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden war. Als es 2009 zu einem Trägerwechsel kam, forderte die Altgesellschafterin die Herausgabe ihrer Bürgschaftserklärung – diese sei durch die Bürgschaft der Neugesellschafterin ersetzt worden. Nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ende bei einer Auswechslung des Gesellschafters durch Ausgliederung und Übernahme nach fünf Jahren auch dessen Mithaftung für die von ihm abgegebene Bürgschaftserklärung. Der Zulassungs- und der Berufungsausschuss verweigerten dies jedoch. Die Altgesellschafterin müsse auch weiterhin für alle bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Forderungen haften. Denn nach sozialrechtlichen Regelungen gelte die Bürgschaft „ewig“. Allerdings würden nach 30 Jahren sämtliche Akten ohnehin vernichtet.
Dem hat sich das BSG entgegengestellt und entschieden, dass der Zulassungsausschuss die Urkunde herausgeben muss. Das Instrument der Bürgschaft komme aus dem Zivilrecht – daher müsse man auch zivilrechtliche Vorschriften in den Blick nehmen. Schließlich gehe es hier auch nicht um die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters, vielmehr liege ein kompletter Trägerwechsel vor. Somit sei das handelsrechtliche UmwG einschlägig, das die Haftung des Altgesellschafters auf fünf Jahre begrenze.
Hinweis: Beim Trägerwechsel eines MVZ sind die Altbürgen also nach fünf Jahren aus ihrer Haftung entlassen.
Auf Ärzte und Zahnärzte, die aus einer als Personengesellschaft geführten Berufsausübungsgemeinschaft ausscheiden, sind diese Grundsätze zur Haftung allerdings nicht direkt übertragbar.