Erbt man ein Familienheim, kann diese Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit sein. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Erbe es selbst nutzt, indem er die Immobilie innerhalb eines Zeitraums von etwa sechs Monaten bezieht und dort auch tatsächlich wohnt. Ob sich dieser Zeitraum verlängert, wenn man noch nicht einziehen kann, weil das Haus erst renoviert werden muss, hat das Finanzgericht Münster (FG) geklärt.
Der Kläger hatte von seinem 2013 verstorbenen Vater eine Doppelhaushälfte geerbt. Mit seiner Familie bewohnte er bereits die daran angrenzende Doppelhaushälfte. Der Kläger verband beide Hälften und führte in der geerbten Hälfte des Vaters eine umfangreiche Sanierung und Renovierung durch. Ab 2016 nutzte er das gesamte Haus selbst. Am 01.02.2016 beantragte der Kläger eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids und eine Steuerbefreiung für das Familienheim, was das Finanzamt ablehnte. Die Verzögerung des Einzugs lastete es dem Kläger an. Der Kläger gab an, er habe schon nach dem Tod des Vaters mit den Renovierungsmaßnahmen begonnen. Die Arbeiten hätten sich aufgrund einer vorher erforderlichen Trockenlegung und der angespannten Auftragslage der Handwerker verzögert.
Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Der Erwerber muss die Absicht haben, das Haus selbst zu nutzen, und diese auch tatsächlich umsetzen. Renovierungsmaßnahmen sind nur Vorbereitungshandlungen. Wird hierbei der Zeitraum von sechs Monaten überschritten und erfolgt die tatsächliche Nutzung erst später, kann eine Bestimmung zur Selbstnutzung nur dann immer noch unverzüglich sein, wenn der Erwerber die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Im Streitfall war dieser Zeitraum jedoch weit überschritten. Der Kläger hätte sich um andere, schnellere Möglichkeiten zur Trockenlegung des Hauses kümmern müssen. Erst Anfang 2016 und damit mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers hatten die Umbauarbeiten begonnen. Zudem hatte der Kläger Bilder vorgelegt, nach denen das Haus erst im Herbst 2014 geräumt und entrümpelt worden war – also mehr als sechs Monate nach dem Tod des Erblassers.