Bewerben sich zwei Ärzte um einen ausgeschriebenen Kassenarztsitz für eine Arztpraxis, kommt es immer wieder vor, dass der Praxisabgeber seinen Wunschkandidaten bevorzugt. Wenn er mit diesem bereits früh einen Praxisübergabevertrag abschließt, muss folglich bewertet werden, ob das rechtlich einwandfrei ist. Mit dieser Problematik hat sich kürzlich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) befasst.
Die Bewerber um eine nachzubesetzende Kinderarztpraxis waren in etwa gleich gut geeignet, die Kassenarztpraxis fortzuführen. In den Verhandlungen mit der Praxisabgeberin kristallisierte sich ein Bewerber als deren Wunschkandidat heraus. Er war zum einen dort schon vertretungsweise tätig gewesen, zum anderen konnte er sich mit der Praxisabgeberin über den Kaufpreis einigen. Der andere Bewerber stritt dagegen mit der Praxisabgeberin über den Kaufpreis und klagte.
Sowohl der Zulassungsausschuss als auch später der Berufungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung entschieden jedoch letztlich zugunsten des Wunschkandidaten und sprachen diesem den Vertragsarztsitz zu. Da sich die Praxisabgeberin mit dem Wunschkandidaten geeinigt hatte, hielt der Zulassungsausschuss die kontinuierliche Versorgung der Kassenpatienten der Praxisabgeberin für gewährleistet. Das LSG hat diese Abwägung schließlich als durchaus rechtmäßig beurteilt. Das Gericht hat deshalb die Klage des unterlegenen Bewerbers gegen den Nachbesetzungsbescheid als unbegründet abgelehnt.
Hinweis: Bewerber sollten also offenen Streit mit dem Praxisabgeber vermeiden und bei den Verhandlungen sachlich bleiben.