Betreibt eine Kassenärztin ihre Praxis seit Jahren nur noch stockend oder nur noch teilweise vertragsärztlich, kann der Zulassungsausschuss eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes ablehnen. Das Sozialgericht München hat die Klage einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten gegen die Ablehnung eines Nachbesetzungsantrags als unbegründet abgewiesen.
Ausschlaggebend dafür waren kumulierte Zeiträume, in denen die Zulassung hälftig bzw. vollständig geruht hatte. Dazwischen gab es einen Zeitraum, in dem die Ärztin die vertragsärztliche Tätigkeit zumindest nicht entsprechend dem vollen Versorgungsauftrag ausgeübt hatte. Eine fortführungsfähige Kassenarztpraxis (Praxissubstrat) bestehe nicht mehr – die nachbesetzungsfähige Praxis sei untergegangen.
Je länger eine Vertragsarztpraxis nicht betrieben wird, desto mehr spricht gegen eine Fortführungsfähigkeit. Zum Vorhandensein eines ausreichenden Praxissubstrats gehört ein Patientenstamm, bei dem die ärztlichen Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden. Kassenpatienten, die als Selbstzahler behandelt werden, zählen nicht dazu.
Hinweis: Abgabewillige Ärzte sollten zuerst nach einem Praxisnachfolger suchen, bevor sie die Nachbesetzung beantragen – sonst laufen sie Gefahr, dass der Nachbesetzungsantrag mangels Bewerbers ins Leere läuft und der Zulassungsausschuss später einen weiteren Nachbesetzungsantrag als willkürlich ansieht und ablehnt.