In weiten Teilen des Bundesgebiets sind Arbeitgeber durch das Corona-Virus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Die Finanzämter gewähren Arbeitgebern daher nun auf Antrag im Einzelfall Fristverlängerungen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.