Wachstum wird bei sich neu niederlassenden Vertragsärzten grundsätzlich gefördert. Was es hierbei zu beachten gilt, veranschaulicht ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG).
Der Neupraxenstatus entfällt, wenn ein Arzt vor seiner Tätigkeit in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) im selben Planungsbereich vertragsärztlich tätig war. Ein angestellter Arzt ist laut SG nicht in diesem Sinne vertragsärztlich tätig. Die vorherige Tätigkeit als angestellter Arzt im Planungsbereich lasse den Neupraxenstatus nicht entfallen.
Im Urteilsfall hatte die Trägergesellschaft der überörtlichen BAG zweier MVZ außergerichtlich erfolglos die Anwendung der Neupraxenregelung für drei Quartale des Jahres 2012 beantragt. Das SG hielt diese Regelung für anwendbar. Es sprach ihr daher einen entsprechenden Anspruch auf Erhöhung der Fallzahlen für eine angestellte Fachärztin für Neurochirurgie zu.
Hinweis: Die Einbringung einer Zulassung in ein MVZ, die Neueinstellung oder der Austausch eines angestellten Arztes rechtfertigen die Anwendung der Neupraxenregelung nicht. Der Neupraxenstatus entfällt zudem, wenn ein Arzt schon vor seiner Tätigkeit in einer BAG oder einem MVZ vertragsärztlich tätig war.